»Die Hauptsache aber darf nicht Strafe sein, sondern die Rettung vor dem Verbrechen, die Prophylaxe namentlich bei der Jugend. Derjenige Richter ist der beste, der durch seine Tätigkeit am ehesten das grosse Ziel erreicht, jugendliche Rechtsbrecher vom Wege des Verbrechens weg und bleibend auf den Weg des Rechts und der Gesittung zu weisen.« Anfangs des 20. Jahrhunderts postulierte der Basler Richter Alfred Silbernagel die Notwendigkeit eines speziellen Jugendstrafrechts, das vom klassischen Grundsatz der Abschreckung und Tatvergeltung abrücken und stattdessen die Person des Täters und dessen individualisierte Behandlung und Erziehung in den Vordergrund stellen sollte. Der Jugendrichter sollte nicht mehr wie der Erwachsenenrichter durch „unvernünftigen Zwang“ und harter „Strafe“ seines Amtes walten, sondern mit innerer „Festigkeit“, „Kraft“ und „Teilnahme“ sich um das Schicksal der jungen Rechtsbrecher bemühen. Während die kantonalen Revisionen eher Stückwerk blieben, brach sich mit der Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (1942) der Erziehungsgedanke endlich Bahn.
Das Rad der Geschichte scheint sich heute indes wieder zurückzudrehen: Jugendkriminalität ist zu einem medialen Dauerthema avanciert und spektakuläre Fälle von Jugendgewalt haben die Frage nach der Reaktion des Jugendstrafrechts als täterorientiertes Strafrecht in das Licht der Öffentlichkeit gerückt. Mit dem steigenden Repressionsdruck auf das Jugendstrafrecht ist gleichzeitig auch die Arbeit der einst als revolutionär empfundenen »Spezialbeamten« sichtlich in Kritik geraten. Nicht nur konservative Kreise, sondern zuweilen auch liberale Politiker werfen den Jugendrichtern und Jugendanwälten einen oftmals allzu pfleglichen Umgang mit den jungen Straffälligen vor.
Die öffentliche Kontroverse um steigende Kriminalitätsziffern, gefährliche Intensivtäter und eine angebliche Tendenz in der Justiz, kapitale Straftaten von Jugendlichen eher zu bagatellisieren, statt hart durchzugreifen, nimmt die vorliegende Studie als Ausgangspunkt, um mehr über die Sicht- und Denkweisen derjenigen Männer und Frauen zu erfahren, die bei der Abwägung von Schutz der Allgemeinheit und Täterinteressen stets das rechte Mass finden müssen: Hier stehen fünf Jugendrichter, Jugendrichterinnen und Jugendanwälte, Jugendanwältinnen im Zentrum, welche sich »von Gesetzes wegen« mit jungen Menschen auseinandersetzen müssen, die mit ihren Taten geltende Werte und Normen verletzt haben und deren Leben deshalb aus der Bahn geraten ist. Was sind das für Leute, die in dieses Amt gewählt worden sind? Weshalb haben sie sich für diese verantwortungsvolle Aufgabe entschieden? Und wie gehen sie mit den Herausforderungen um, welche sie birgt?
Zur Einführung in die Sinnwelt der Justiz bietet die Studie einen historischen Abriss zur Schweizer Jugendstrafrechtspflege und zum Jugendrichteramt von der mittelalterlichen Vorzeit bis zu ihrer Entstehung um die Wende zum 20. Jahrhundert. Hernach werden einige Besonderheiten des beruflichen Handlungsfeldes, speziell die behördliche Organisation, das Verfahren, die Ausbildung und die Qualifikation erörtert. Das Kernstück der Arbeit bildet die Rekonstruktion des Berufshabitus der fünf Amtspersonen, sprich ihrer kollektiven Praktiken und Vorstellungen, die sie als eine relativ einheitliche Berufsgruppe kennzeichnen und bestimmen. Die Ergebnisse werden in Form eines soziologischen (Gruppen-)Porträts dargelegt, das sich mit ihrem jeweiligen Herkunftsmilieu, ihren Motiven für die Berufswahl, dem beruflichen Selbstverständnis und den habituellen Dispositionen befasst, entlang derer sich der Umgang mit dem in sich widersprüchlichen Handlungsproblem von „Urteilen“ und „Erziehen“ gestaltet.
Im Fokus steht ein Rechtsberuf, der die Welt der Justiz eher am Rande bewohnt und der auch in der soziologischen Forschung bislang wenig Beachtung gefunden hat. Es mangelt besonders an qualitativen Forschungsstudien, die in einem nichtstandardisierten Zugriff auf den Gegenstand sich für die Logik der Praxis selbst interessieren. Mit dem vorliegenden (kultur-)soziologischen Beitrag zur historischen Entwicklung der schweizerischen Jugendstrafrechtspflege und zur beruflichen Identität von Jugendrichtern und Jugendanwälten, soll diese Lücke verkleinert werden.